Allgemeine Geschäftsbedingungen (Bau einer PV-Anlage)
Stand: Oktober 2024
Die Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH (als Auftragnehmer) liefert PV-Anlagen auf der Grundlage der VOB/B in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung an Dritte (Auftraggeber). Zusätzlich und ergänzend gelten die nachfolgenden allgemeinen Lieferbedingungen der Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH.
§ 1. zusätzlicher Vertragsbestandteil -entfällt-
§ 2. Leistungsbeschreibung / Ausführung
(1) Die in § 1 Nr. 1 VOB/B genannte Leistungsbeschreibung besteht ausschließlich aus dem im Angebot dargestellten Lieferumfang. Aus dieser Leistungsbeschreibung ergeben sich die Anzahl und die Art der einzelnen Gewerke.
(2) Zum Lieferumfang der PV-Anlage gehören die notwendigen Dokumentationsunterlagen. Dabei handelt es sich im Speziellen um:
Bedienungsanleitung zu den einzelnen Komponenten des Lieferumfanges
Wartungsanleitungen gemäß der Komponentenlieferanten
Sämtliche Bau- und Stringpläne
Flashlisten der PV-Module
Beschreibung der Steuerung
Statiken
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm beauftragten Lieferungen und Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
(4) Der Lieferumfang ist für Umgebungstemperaturen von -10°C bis 30°C (jeweils im Schatten gemessen) ausgelegt. Sofern die Umgebungstemperaturen darüber oder darunter liegen, kann es zu Einschränkungen oder Mehraufwendungen im Betrieb der Anlage kommen, für die der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden kann.
(5) Hinsichtlich der zur Anwendung der Steuerungstechnik benötigten Software wird darauf hingewiesen, dass Quellcodes nicht geschuldet werden und nicht zum Lieferumfang der Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH gehören.
(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Wechselrichter eine dauerhafte Internetverbindung erhält.
§ 3. Zahlungen / Bindefrist
(1) Es werden Abschlagszahlungen gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B vereinbart. Die Reihenfolge der vereinbarten Abschlagszahlungen kann durch den Auftragnehmer entsprechend dem Baufortschritt modifiziert werden.
(2) Gegenforderungen können entgegen § 16 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 VOB/B nur einbehalten werden, wenn sie unbestritten sind.
(3) Wir nehmen normalerweise keine Anzahlung, außer es wurde so vereinbart oder die Summe der PV-Anlage übersteigt 25.000€. In diesem Fall ist eine Anzahlung nach Vereinbarung möglich. Nach der Installation der PV-Module auf dem Dach sind alle Leistungen, die zum Dach gehören, zu bezahlen. Nach der Inbetriebnahme des Wechselrichters ist der Restbetrag zu begleichen.
(4) Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hierdurch unbenommen. Verspätete Zahlungen verlängern die Lieferzeit der PV-Anlage entsprechend um den gleichen Zeitraum.
(5) Erfolgt die Baubeginnszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Beauftragung, hat der Auftragnehmer aufgrund von Preisrisiken in der Materialbeschaffung das Recht, vom Auftrag zurückzutreten.
(6) Falls im Vertrag nicht anderslautend vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 10 Tage nach Rechnungseingang beim Auftraggeber.
(7) Falls im Angebot nicht anderslautend beschrieben gilt für sämtliche Angebote eine Bindefrist von 2 Wochen.
(8) Beide Parteien stimmen hiermit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen gem. § 14 Abs. 1 UStG zu. Der Zugang gilt nach Ablauf des nächsten Werktages als erfolgt, wenn das System die E-Mail nicht als unzustellbar zurückweist oder abweist.
§ 4. Abtretung von Forderungen, Aufrechnung
(1) Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der schriftlichen Zustimmung der Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Die Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall ihre Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
(2) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftragnehmer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5. Fertigstellung und Abnahme
Die Abnahme erfolgt gemäß § 12 VOB/B nach Fertigstellung der PV-Anlage. Die PV-Anlage gilt als fertiggestellt, wenn sie betriebsfertig installiert worden und die Anlage inbetriebnahmebereit ist. Die Inbetriebnahmebereitschaft ist insbesondere auch dann nach betriebsfertiger Installation gegeben, wenn der vom Auftraggeber geschuldete Netzanschluss noch nicht hergestellt worden ist. Kleinere, den Betrieb oder die Sicherheit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Wird im Angebot ein Probebetrieb der Anlage angeboten und beauftragt, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung und erfolgreichem Abschluss des Probebetriebs. Es gelten die Regelungen gemäß Nr. 5 dieser AGB.
§ 6. Probebetrieb
Eine geschulte Person im Auftrag des Auftraggebers übernimmt während des ggf. im Auftrag vereinbarten Probebetriebs die Bedienung der Anlage und erledigt die erforderlichen Kontroll- und Überwachungsarbeiten nach den Vorgaben des Auftragnehmers.
§ 7. Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer beginnt mit der Ausführung des Baus der PV-Anlage gem. § 5 Nr. 1 VOB/B zwei Wochen nachdem die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
Erhalt des Genehmigungsbescheides bzw. des mit Satzung beschlossenen und rechtswirksamen Bebauungsplans für die PV-Anlage
vollständige Zahlung der im Angebot als „Baubeginnszahlung“ gekennzeichneten Abschlagszahlung,
Vorlage der Finanzierungszusage über die gesamte Vertragssumme.
Die Ausführung erfolgt nach Absprache mit Baum Elektro und erfolgt innerhalb von 2 bis 6 Wochen. Bei Lieferschwierigkeiten, Krankheit oder ähnlichem ist eine leichte Verzögerung möglich.
§ 8. Gewährleistung / Haftung
(1) Es gilt § 13 VOB/B. Gewährleistungsansprüche entstehen jedoch nicht,
wenn der Auftraggeber entscheidende Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage unterlassen hat, die der Auftragnehmer nicht vorhersehen konnte.
wenn Mängel auf unsachgemäße Verwendung, Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind.
wenn Mängel auf außergewöhnliche oder nicht vorhersehbare Beanspruchung beruhen.
in Fällen von natürlichem Verschleiß.
wenn Eingriffe oder Reparaturen vom Auftraggeber oder Dritten an der jeweiligen Komponente durchgeführt wurden, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen schriftlich zugestimmt oder diese wegen Gefahr im Verzug nachträglich genehmigt.
wenn Wartungsarbeiten an der jeweiligen Anlagenkomponente nicht von geschultem Fachpersonal ausgeführt wurden.
wenn die Einhaltung sämtlicher durch den Komponentenhersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht dokumentiert wurde.
wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht jederzeit über Ferneinwahl Zugriff auf die Anlagensteuerung ermöglicht.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere für vermehrten Betriebsmitteleinsatz, entgangenen Gewinn und Produktionsausfälle. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder in Fällen, bei denen Personen zu Schaden gekommen sind.
(2) Diese Einschränkung der Haftung gemäß § 13 Nr. 7 (5) VOB/B ist darin begründet, dass es sich bei einer PV-Anlage um eine komplexe technische Anlage handelt, auf deren Verwendung der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Ferner handelt es sich bei der PV-Anlage um ein Gewerk, in welchem zwecks Gewinnerzielung Energie produziert wird. Die produzierte Energiemenge hängt jedoch von einer Vielzahl von Parametern ab, welche durch den Auftragnehmer nicht zu beeinflussen sind.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt abweichend zur VOB (B) mit Fertigstellung der Anlage gemäß § 5, spätestens jedoch nach Anzeige der Herstellung der Inbetriebnahmebereitschaft bzw. bei Ausbleiben der Anzeige nach Inbetriebnahme (=Herstellung der ersten Kilowattstunde Strom aus der Photovoltaikanlage) und beträgt zwei Jahre. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist nach Mängelbeseitigung gemäß § 13, Nr. 5 Absatz (1) VOB/B ist ausgeschlossen.
(4) Sollten Auflagen der Genehmigungsbehörde oder eines behördlich verlangten Gutachters dazu führen, dass der vertragsgegenständliche Leistungsumfang mangelhaft ist, geändert oder ergänzt werden muss, ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen Änderungen des Leistungsumfanges bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Für den Fall, dass die Auflagen der Genehmigungsbehörde oder eines behördlich verlangten Gutachters und die Änderungen und/oder Ergänzungen des Leistungsumfanges auf Mängel der Planung und/oder Genehmigungsunterlagen beruhen, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten.
(5) Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, Schadensersatzansprüche für den Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung gemäß § 9 VOB/B gegen den Auftraggeber geltend zu machen.
§ 9. Gerichtsstand
Für sämtliche aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH zuständige Gericht zuständig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.